OLG Bremen zur Werbung mit Testergebnissen: Link auf weitere Informationen muss erkennbar sein
Bei der Werbung mit Testsiegeln und -ergebnissen verlangen gesetzliche Vorschriften die Bereitstellung weiterer Informationen zu Prüfstelle, Prüfgegenstand und Prüfkriterien. Zwar können diese grundsätzlich über die Bereitstellung eines Links in die Werbung mit einbezogen werden. Dass ein solcher aber auch hinreichend als Verweis auf weitere Daten zur beworbenen Prüfung erkennbar sein muss, entschied das OLG Bremen.